Verfassungsrechtlich festzustellende besondere Lage nach Artikel 80a des Grundgesetzes. Seine Feststellung kann die Anwendung bestimmter Vorsorge- und Sicherstellungsvorschriften ermöglichen; er ist vom Verteidigungsfall zu unterscheiden.
Spannungsfall
Quelle: Bundesministerium der Justiz – Grundgesetz (öffnet in neuem Tab)
