Drohnenabwehr bei KRITIS: Rechtsunsicherheit zwischen Schutzauftrag und Handlungsbeschränkungen

KRITIS-Betreiber in Deutschland befinden sich in einer rechtlichen Grauzone bei der Verteidigung gegen Drohnenüberflüge. Zwar sind No-Fly-Zones um kritische Infrastrukturen gesetzlich definiert und die Betreiber haben eine Schutzpflicht, doch können sie gegen tatsächliche Eindringlinge rechtlich nur Detektion und Meldung durchführen. Signalstörer und physische Abwehrmaßnahmen sind ihnen untersagt. Der Drohnen-Rechtsexperte Dr. Ulrich Dieckert schlägt zwei Lösungswege vor: entweder eine Sicherheitspartnerschaft mit Behörden oder die praktischere Variante, KRITIS-Operatoren selbst mit definierten Abwehrbefugnissen und Haftungsschutz auszustatten.

Kernpunkte:

  • Dr. Ulrich Dieckert ist Rechtsanwalt in Berlin und Experte für die rechtliche Regelung der Drohnennutzung in Deutschland.
  • Der Luftraum ist nach § 1 des deutschen Luftverkehrsgesetzes grundsätzlich frei nutzbar.
  • Kritische Infrastrukturen unterliegen gesetzlich definierten No-Fly-Zonen.

Quelle: BVSW Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft (Deutsch)